Legionellen im Trinkwasser
Wird der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. von 100 KBE/100 ml erreicht, sind unverzüglich die Ursache aufzuklären, die Anlage vor Ort zu prüfen, eine schriftliche Risikoabschätzung zu erstellen und geeignete Schutz- und Abhilfemaßnahmen zu veranlassen.
Was bedeutet eine Legionellen-Überschreitung?
Der technische Maßnahmenwert liegt bei 100 KBE/100 ml gemäß § 51 Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Er ist kein starrer Grenzwert im klassischen Sinn, sondern ein Auslösewert: Wird er erreicht, sind Betreiber gesetzlich zum Handeln verpflichtet.
Zu den Pflichten gehören insbesondere:
- Gesundheitsamt informieren, soweit die zugelassene Untersuchungsstelle dies nicht bereits getan hat
- Ursachen einschließlich Ortsbesichtigung und Regelwerksprüfung aufklären
- Schriftliche Risikoabschätzung erstellen
- Risikobezogene Schutz- und Abhilfemaßnahmen veranlassen
- Verbraucher nach § 52 TrinkwV und entsprechend behördlicher Vorgaben informieren
- Unterlagen und Maßnahmen nachvollziehbar dokumentieren
Was sind die Ursachen einer Legionellen-Kontamination im Trinkwasser?
Legionellen finden besonders günstige Wachstumsbedingungen ungefähr zwischen 25 °C und 45 °C. Häufige Ursachen sind unzureichende Warmwassertemperaturen, Stagnation, hydraulische Defizite, Wärmeübergang auf Kaltwasser sowie Ablagerungen und ungünstige Betriebsbedingungen. Die konkrete Ursache ist anlagenbezogen zu ermitteln; aus einem Einzelbefund allein lässt sie sich nicht sicher ableiten.
Kontakt & Beauftragung
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Büro: Unter den Linden 21, 10117 Berlin
Bundesweit tätig.
Jetzt Risikoabschätzung beauftragenAblauf der Risikoabschätzung
- Vor-Ort-Begehung der gesamten Trinkwasserinstallation
- Bewertung von Temperaturen, Zirkulation, Betriebsweise und Stagnationsbereichen
- Analyse der vorliegenden Laborbefunde
- Schriftliches Gutachten mit Ursachenbewertung und konkretem Maßnahmenplan
- Begleitung der Sanierung und abschließende Nachbeurteilung
Wer ist zur Risikoabschätzung verpflichtet?
Die Handlungspflichten des § 51 TrinkwV knüpfen an das Erreichen des technischen Maßnahmenwertes in einer Trinkwasserinstallation an. Sie sind nicht auf Anlagen beschränkt, die bereits der turnusmäßigen Untersuchungspflicht des § 31 TrinkwV unterliegen. Besonders häufig betroffen sind komplexe Anlagen in:
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Hotels und Beherbergungsbetriebe
- Schulen und Sportstätten
- Bürogebäude
- Mehrfamilienhäuser
Qualifikation
Christian Strehlow ist von der IHK Berlin für das Sachgebiet Trinkwasserhygiene öffentlich bestellt und vereidigt. Berichte werden fachlich begründet, nachvollziehbar gegliedert und für die Prüfung durch Betreiber, Gesundheitsämter oder Gerichte aufbereitet.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn Legionellen festgestellt wurden?
Nach § 51 TrinkwV sind Gesundheitsamt, Ursachenaufklärung, Ortsbesichtigung, Risikoabschätzung, Schutzmaßnahmen und Dokumentation zu bearbeiten. Die Meldung kann bereits durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt sein.
Welche Bestandteile hat die Risikoabschätzung?
Befund- und Unterlagenprüfung, Ortsbesichtigung, Prüfung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Ursachenbewertung sowie priorisierte Schutz- und Abhilfemaßnahmen.
Muss ich die Trinkwasserinstallation sofort sperren?
Nicht automatisch. Nutzungseinschränkungen richten sich nach Befund, Exposition, Nutzergruppen, Risikoabschätzung und behördlicher Entscheidung.
Gilt die Pflicht auch für Privatwohnungen?
Die turnusmäßige Untersuchungspflicht des § 31 gilt nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser. Wird der technische Maßnahmenwert dennoch erreicht, können die Pflichten des § 51 TrinkwV relevant sein.
Fachstand — 02.08.2026
Rechtsgrundlagen: § 51 TrinkwV, § 52 TrinkwV und § 53 TrinkwV.