Hotels

Hotels und Beherbergungsbetriebe benötigen wegen wechselnder Belegung, zeitweise ungenutzter Zimmer und häufig weit verzweigter Installationen ein belastbares Betriebskonzept. Untersuchungspflichten und Maßnahmen richten sich nach § 31 beziehungsweise § 51 TrinkwV und der konkreten Anlage.

01 — Untersuchungspflicht

§ 31 TrinkwV anlagenbezogen prüfen

Hotels sind in der Regel öffentlich genutzte Einrichtungen. Sind zusätzlich eine entsprechend dimensionierte Anlage zur Trinkwassererwärmung und Duschen oder andere aerosolbildende Einrichtungen vorhanden, ist grundsätzlich jährlich systemisch auf Legionellen zu untersuchen. Ein kürzeres Intervall ist keine pauschale Pflicht, sondern muss sich aus Befund, Risiko oder behördlicher Vorgabe ergeben.

05 — Spa & Wellness

Besondere Risikobereiche

Zimmerduschen und bestimmte Wellnessanwendungen können Aerosole erzeugen. Schwimm- und Badebeckenwasser ist rechtlich und fachlich von der Trinkwasserinstallation zu trennen. Für beide Systeme sind eigenständige Betriebs-, Untersuchungs- und Dokumentationsanforderungen zu beachten.

02 — Betrieb

Belegung und Wasseraustausch zusammenführen

Freie Zimmer, stillgelegte Etagen und Saisonbetrieb können zu Stagnation führen. Ein belegungsabhängiges Spül- und Wiederinbetriebnahmekonzept muss alle betriebenen Anlagenteile erfassen und Verantwortlichkeiten sowie Kontrollen nachvollziehbar dokumentieren.

06 — Leistungen

Leistungsübersicht Hotels

  • Prüfung der Untersuchungspflicht nach § 31 TrinkwV
  • Probenahmeplanung und Befundbewertung
  • Risikoabschätzung nach § 51 TrinkwV
  • Stillstands- und Wiederinbetriebnahmekonzepte
  • Hygienisch-technische Bestandsbewertung
  • Gutachten und Begleitung von Abhilfemaßnahmen

03 — Diskretion

Diskrete Durchführung

Termine und Ortsbesichtigungen können an den Betriebsablauf angepasst werden. Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen einschließlich Probenahme erfolgen durch eine zugelassene Untersuchungsstelle; sachverständige Bewertung und Betreiberberatung werden davon klar getrennt.

07 — Dokumentation

Nachvollziehbare Nachweisführung

Berichte trennen Anlagenbestand, Befunde, fachliche Bewertung, Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle. Das unterstützt die Prüfung durch Betreiber, Behörden, Versicherer oder Gerichte, ohne ein bestimmtes Ergebnis zu versprechen.

04 — Kontakt

Beratung für Ihren Beherbergungsbetrieb

Beratung für Beherbergungsbetriebe jeder Größe – von der anlagenbezogenen Pflichtenprüfung bis zur Bearbeitung auffälliger Befunde.

Jetzt anfragen

08 — Bundesweit

Bundesweit für Hotels tätig

Bundesweite Tätigkeit mit Büro in Berlin. Die Abstimmung erfolgt objektbezogen mit den jeweils zuständigen Stellen.


Häufige Fragen

FAQ 01

Sind Hotels zur Legionellenprüfung verpflichtet?

Ja, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 31 TrinkwV erfüllt sind. Die Hotelnutzung allein ersetzt die Prüfung der technischen Anlagenkriterien nicht.

FAQ 02

Wie oft muss ein Hotel Trinkwasser untersuchen lassen?

Bei öffentlicher Tätigkeit und bestehender Untersuchungspflicht grundsätzlich jährlich. Kürzere Intervalle können sich aus Befunden, der Risikobewertung oder einer behördlichen Anordnung ergeben.

FAQ 03

Was ist bei einem Legionellenbefund zu tun?

Beim Erreichen von 100 KBE/100 ml greifen die Pflichten des § 51 TrinkwV: Ursachenaufklärung, Ortsbesichtigung, Prüfung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, schriftliche Risikoabschätzung und risikobezogene Schutzmaßnahmen.

FAQ 04

Was ist bei schwankender Belegung besonders wichtig?

Der Wasseraustausch muss auch in freien Zimmern und zeitweise ungenutzten Gebäudeteilen sichergestellt werden. Dafür sind Belegung, Haustechnik und Dokumentation organisatorisch zu verbinden.

Fachstand — 02.08.2026

Rechtsgrundlagen: § 31 TrinkwV, § 39 TrinkwV und § 51 TrinkwV.