Schulen & KiTas
In Schulen und Kindertagesstätten treffen öffentliche Nutzung, wechselnde Belegung und längere Ferienzeiten auf häufig weit verzweigte Trinkwasserinstallationen. Entscheidend sind ein hygienisch sicherer Betrieb, klare Verantwortlichkeiten und eine anlagenbezogene Prüfung der gesetzlichen Untersuchungspflichten.
01 — Untersuchungspflicht
§ 31 TrinkwV richtig anwenden
Eine systemische Legionellenuntersuchung ist erforderlich, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 31 TrinkwV erfüllt sind: öffentliche oder gewerbliche Abgabe, eine entsprechend dimensionierte Anlage zur Trinkwassererwärmung, Duschen oder andere aerosolbildende Einrichtungen und kein Ein- oder Zweifamilienhaus. Bei öffentlicher Tätigkeit gilt grundsätzlich ein jährliches Intervall; eine Verlängerung kann nur das Gesundheitsamt unter den gesetzlichen Voraussetzungen festlegen.
02 — Blei
Bleigrenzwert in alten Schulen
Bleileitungen und Teilstücke aus Blei dürfen seit dem 13. Januar 2026 grundsätzlich nicht mehr betrieben werden, sofern keine behördliche Fristverlängerung besteht. Der Parameterwert beträgt derzeit 0,010 mg/l und ab 12. Januar 2028 0,005 mg/l. Baujahr und Einzelprobe ersetzen keine belastbare Bestands- und Ursachenklärung.
03 — Legionellen
Legionellen in Schulen
Duschen in Sporthallen und Umkleiden können Aerosole erzeugen. Lange Nutzungspausen begünstigen Stagnation. Zu bewerten sind deshalb unter anderem Anlagenvolumen, Temperaturen, Zirkulation, Nutzungshäufigkeit, Leitungsführung und der dokumentierte Wasseraustausch.
04 — Kontakt
Beratung für Schulträger
Christian Strehlow unterstützt Schulträger, Gebäudemanagement und Einrichtungen bei Bestandsaufnahme, Betreiberorganisation, Befundbewertung, Risikoabschätzung und Maßnahmenplanung.
Jetzt kontaktieren05 — Leistungen
Leistungen für Schulen
- Prüfung der Untersuchungspflicht nach § 31 TrinkwV
- Festlegung geeigneter Probenahmestellen und Befundbewertung
- Risikoabschätzung nach § 51 TrinkwV
- Hygienisch-technische Bestandsbewertung
- Stillstands- und Wiederinbetriebnahmekonzepte
- Gutachten sowie Begleitung von Abhilfemaßnahmen
06 — Ferienzeiten
Besonderheit Ferienzeiten
Ferien und Schließzeiten benötigen ein objektspezifisches Stillstands-, Spül- und Wiederinbetriebnahmekonzept. Eine Probenahme nach jeder Ferienzeit ist keine pauschale Pflicht; sie kann abhängig von Anlage, Stillstandsdauer, Auffälligkeiten oder behördlicher Vorgabe erforderlich sein.
07 — Kommunikation
Eltern und Behörden informieren
Informationen müssen fachlich richtig, verständlich und dem festgestellten Risiko angemessen sein. Unterstützt werden die technische Einordnung, die Abstimmung mit Schulträger und Gesundheitsamt sowie die nachvollziehbare Darstellung von Schutzmaßnahmen.
08 — Dokumentation
Schulträgerdokumentation
Eine belastbare Dokumentation trennt Anlagenbestand, Mess- und Laborbefunde, Feststellungen, Bewertung, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Wirksamkeitskontrolle. Dadurch bleiben Entscheidungen für Verwaltung und Behörden nachvollziehbar.
Häufige Fragen
Wann müssen Schulen und Kitas auf Legionellen untersuchen?
Wenn sämtliche Voraussetzungen des § 31 TrinkwV erfüllt sind. Die öffentliche Nutzung allein genügt nicht. Bei bestehender Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich ein jährliches Intervall; eine mögliche Verlängerung entscheidet das Gesundheitsamt.
Sind nach den Ferien automatisch Wasserproben vorgeschrieben?
Nein. Erforderlich ist ein fachlich geeignetes Wiederinbetriebnahmekonzept. Ob zusätzlich untersucht werden sollte, richtet sich nach Anlage, Stillstand, Auffälligkeiten und behördlichen Anforderungen.
Was gilt bei Blei in einer Schule oder Kita?
Vorhandene Bleileitungen sind seit dem 13. Januar 2026 grundsätzlich nicht mehr zulässig, sofern keine behördliche Fristverlängerung vorliegt. Auffällige Messwerte sind zu verifizieren und risikobezogen mit Betreiber und Gesundheitsamt zu bearbeiten.
Wer ist für die Trinkwasserhygiene verantwortlich?
Betreiberstellung und Aufgabenverteilung ergeben sich aus Trägerschaft, Eigentum und Organisation. Schulträger, Gebäudemanagement und Einrichtung müssen ihre Zuständigkeiten eindeutig und schriftlich festlegen.
Fachstand — 02.08.2026
Rechtsgrundlagen: § 31 TrinkwV, § 51 TrinkwV und § 17 TrinkwV. Umfang und Maßnahmen sind stets anlagen- und einzelfallbezogen zu prüfen.